Die 30-Tage-Frist
Nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO muss jedes Unternehmen innerhalb von 30 Tagen auf Ihren Auskunftsantrag reagieren. Diese Frist beginnt mit dem Eingang Ihrer Anfrage beim Unternehmen.
Ihre Handlungsoptionen
Wenn die Frist verstrichen ist, haben Sie folgende Möglichkeiten:
Erinnerung senden
Manchmal hilft ein freundlicher Reminder. Setzen Sie eine letzte Frist von 7 Tagen.
Beschwerde einlegen
Bei der zuständigen Datenschutzbehörde. Kostenlos und wirksam.
Schadensersatz fordern
Bei erheblicher Fristüberschreitung können Sie immateriellen Schadensersatz verlangen.
Rechtliche Schritte
Als letztes Mittel: Klage vor dem Zivilgericht.
Muster für Erinnerungsschreiben
Betreff: Zweite Anfrage – Auskunft nach Art. 15 DSGVO Sehr geehrte Damen und Herren, am [Datum] habe ich eine Auskunftsanfrage nach Art. 15 DSGVO gestellt. Die gesetzliche Frist von 30 Tagen ist am [Datum] abgelaufen, ohne dass ich eine Antwort erhalten habe. Ich fordere Sie hiermit letztmalig auf, mir innerhalb von 7 Tagen vollständig Auskunft zu erteilen. Andernfalls werde ich: - Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einlegen - Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO geltend machen Mit freundlichen Grüßen
Schadensersatz berechnen
Bei verspäteter Auskunft haben Gerichte folgende Beträge zugesprochen:
- 1-2 Monate Verspätung: 500-1.500€
- 3-6 Monate Verspätung: 1.500-3.000€
- Über 6 Monate: 3.000-5.000€ oder mehr
Fazit
Lassen Sie sich nicht abspeisen. Unternehmen müssen die gesetzlichen Fristen einhalten. Wenn sie das nicht tun, stehen Ihnen wirksame Rechtsmittel zur Verfügung.